Keine Ausnahme vom Handyverbot

Auch beim Stopp an einer roten Ampel darf das Handy nur mit Freisprecheinrichtung benutzt werden.

Die Benutzung eines Handys im Straßenverkehr ist grundsätzlich nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Dies gilt selbst dann, wenn das geführte Fahrzeug verkehrsbedingt angehalten werden muss, etwa aufgrund einer roten Ampel, urteilten die Richter am Oberlandesgericht Celle. Das Gericht verwarf die Auffassung des Amtsgerichts Hannover, das einen Bußgeldbescheid aufgehoben hatte, nachdem bei einem stehenden Fahrzeug keine gesteigerte Betriebsgefahr durch die Benutzung eines Handys entstehe. Die Oberlandesrichter begründeten ihre anders lautende Ansicht mit einem Vergleich zur Gurtanlegepflicht, die kraft Gesetzes auch durch verkehrsbedingtes Halten nicht entfällt.

 
 
Mietrecht Dresden, Kuendigungsschutz Dresden, Anwaeltin Sozialrecht Dresden, Ermittlungsverfahren Glashuette, Rechtsanwalt Zivilrecht nahe Freiberg, Unterhaltsanspruch Pirna, Anwaeltin nahe Wilsdruff, Gewerblicher Mietvertrag Coswig, Kanzlei Dresden, Aussageverweigerungsrecht Coswig