Steuererstattungen unterliegen dem Zugewinnausgleich

Steuererstattungen sind nicht beim Trennungsunterhalt sondern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Steuererstattungen sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen, sondern unterliegen dem Zugewinnausgleich. Einzige Voraussetzung ist, dass der jeweilige Veranlagungszeitraum zum Stichtag des Zugewinnausgleichs bereits abgelaufen ist. Auf das Datum des Steuerbescheids oder der Zahlung kommt es nicht an.

 
 
Rechtliche Betreuung Kreischa, Bussgeld Radeberg, Unterhalt Dohna, Rechtsanwaeltin nahe Heidenau, Gewerblicher Mietvertrag Glashuette, Rechtsanwalt Dresden, Arbeitszeugnis Wilsdruff, Aussageverweigerungsrecht Kreischa, Inkassomandat Glashuette, Geldforderungen Dresden