Besonderheiten beim Altersvorsorgeunterhalt

Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt kann bereits dann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zur Darlegung seines Vermögens aufgefordert worden ist.

Ein Unterhaltsberechtigter verliert nicht allein dadurch seinen Anspruch auf rückwirkenden Altersvorsorgeunterhalt, dass er diesen zunächst nicht ausdrücklich eingefordert hat. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs genügt es, dass er den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit dem Ziel der Unterhaltsgewährung aufgefordert hat. Anders als die Vorinstanzen sehen die Bundesrichter den Unterhaltsverpflichteten ab Erhalt einer solchen Aufforderung, die auch bereits vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen kann, als nicht mehr schutzwürdig an. Die gesonderte Geltendmachung eines Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt ist nach der Urteilsbegründung auch deshalb nicht erforderlich, da dieser Unterhaltsanspruch keine eigenständige Bedeutung habe, sondern im allgemeinen Unterhaltsanspruch bereits mit enthalten ist.

 
 
Anwaeltin Zivilrecht nahe Dippoldiswalde, Aufhebungsvertrag Pirna, Anwaelte nahe Dohna, Rechtsanwalt Zivilrecht nahe Heidenau, Strafanzeige Radeberg, Rechtsanwaeltin Zivilrecht Dresden, Inkassomandat nahe Freiberg, Rechtsanwalt nahe Pirna, Rechtsanwaltskanzlei nahe Heidenau, Mietrecht Dresden