Unterhaltsverzicht ist keine Gegenleistung für Geldzahlung

Eine Ausgleichzahlung dafür, dass der andere Ehepartner auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, gilt als Schenkung und ist damit schenkungsteuerpflichtig.

Wenn ein Ehegatte bei Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten eine Geldleistung dafür erhält, dass er in einem Ehevertrag teilweise auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, dann ist die Geldzahlung eine Schenkung. Der Teilverzicht ist keine Gegenleistung, die den Wert der Schenkung mindern würde.

 
 
Scheidung Dresden, Zivilrecht Kreischa, Rechtsanwalt nahe Dippoldiswalde, Kanzlei Dresden, Straftat Dippoldiswalde, Schadenersatzansprueche Radeberg, Kanzlei Dresden, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Mietrecht Kreischa, Verwarnungsverfahren Freital