Änderungskündigung bei Umwandlung von Teilzeitstellen

Die betriebsbedingte Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitstellen kann durch Änderungskündigungen vollzogen werden, soweit ein Teilzeitbegehren für den Arbeitgeber nicht erfüllbar ist.

Ein Arbeitgeber kann aus Rationalisierungsgründen bisherige Teilzeitstellen in Vollzeitstellen umwandeln und den hiervon betroffenen Arbeitnehmern eine Änderungskündigung aussprechen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg stellt die Rechtfertigung der Kündigungen allerdings unter den Vorbehalt, dass ein Teilzeitbegehren der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht durchsetzbar wäre. Nur soweit der Arbeitsanfall die Arbeitszeitverlängerung erfordert und insbesondere eine Ermäßigung der fiktiven vollen Arbeitszeit verhindern würde, kann von den Arbeitnehmern eine Ausdehnung der Arbeitszeit verlangt werden.

 
 
Anwaeltin nahe Wilsdruff, Rechtsanwaltskanzlei nahe Freiberg, Gewerblicher Mietvertrag Glashuette, Schadenersatzansprueche Pirna, Anwaelte Kreischa, Rechtsanwaelte Dresden, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Wohnungsmietrecht nahe Dippoldiswalde, Arbeitsverhaeltnis Glashuette, Inkassomandat nahe Heidenau